JudikaturOGH

RS0128156 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Januar 2024

Gemäß § 205 Abs 2 Z 1 StPO ist das Strafverfahren fortzusetzen, wenn die gemeinnützige Leistung samt Tatfolgenausgleich nicht vollständig und nicht rechtzeitig erbracht werden. Im Falle einer vorläufigen gerichtlichen Verfahrenseinstellung (§ 201 Abs 1 StPO iVm § 199 StPO) ist ein Fortsetzungsbeschluss zu fassen.

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