RS0127982 – OGH Rechtssatz
§ 22 Abs 2 Z 1 ECG und Art 3 Abs 4 lit a sublit i RL 2000/31/EG konkretisieren den Begriff der öffentlichen Ordnung: Der Schutz der öffentlichen Ordnung umfasst etwa die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten. Die Richtlinie beschränkt sich nicht auf einzelne strafrechtlich geschützte Rechtsgüter, sondern erfasst ausdrücklich den gesamten strafrechtlichen Bereich einschließlich prozessualer Maßnahmen.