10Ob47/24w—OGH Entscheidung
19. November 2024
…genötigt, dem Vertragspartner Umstände der Behandlung des Dritten zu offenbaren. Soweit es – wie hier – um die Geltendmachung seines Honorars geht, besteht keine Verschwiegenheitspflicht (RS0127872 [T1]; RS0114273 zu Rechtsanwälten; vgl auch § 54 Abs 3 ÄrzteG). [15] 3. Soweit der Kläger in der außerordentlichen Revision überdies geltend macht…