Ist die Bewohnerin, die ihre Zustimmungserklärung gemäß § 3 Abs 2 HeimAufG schon vor vielen Jahren abgegeben hat, nicht mehr einsichts‑ und urteilsfähig, dann muss nunmehr die Angemessenheit der Freiheitsbeschränkung nach §§ 4 ff HeimAufG überprüft werden.
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