§ 14 Abs 1 KulturgüterrückgabeG stellt sich als Sonderregelung des Kostenersatzanspruchs ausschließlich des Antragsgegners dar, dem es unabhängig vom Verfahrenserfolg einen Kostenersatzanspruch gewährt, sofern dieser beim Erwerb mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist. Der Kostenersatzanspruch des ersuchenden Mitgliedstaates und der Republik Österreich ist nach § 78 AußStrG nach dem Erfolgsprinzip zu beurteilen.
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