JudikaturOGH

RS0127786 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. April 2012

Art 31 EuGVVO schafft keinen weiteren Tatbestand für die internationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, sondern lässt nur für den Bereich einstweiliger Maßnahmen die Regelungen des nationalen Rechts unangetastet; die Bestimmung begründet demnach keine Verpflichtung Österreichs zur Ausübung von Gerichtsbarkeit, es sei denn, dass eine nationale Zuständigkeit gegeben wäre (hier: anhängiges Schiedsverfahren in der Schweiz, keine Zuständigkeit für eine EV nach § 387 Abs 2 EO).

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