RS0127727 – OGH Rechtssatz
Steht lediglich eine biologische Tatortspur, jedoch kein biologisches Vergleichsmaterial zur Verfügung, werden Ermittlungen nicht gegen eine bestimmte Person geführt. Auch eine Täterbeschreibung durch Tatopfer nach "Größe, Statur, Haarfarbe, Frisur, ungefähres Alter und Aussprache" individualisiert eine Person nicht als bestimmten Täter im Sinn des § 58 Abs 3 Z 2 StGB.