Gegen die Satzungserklärung zum Kollektivvertrag für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind (BAGS-KV) nach § 18 ArbVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
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