JudikaturOGH

RS0127753 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2012

§ 176 ForstG weicht - ähnlich wie § 1319a ABGB - von den allgemeinen Haftungsgrundsätzen insoweit ab, als einerseits die Haftung für fremdes Verschulden erweitert wird (Leutehaftung) und andererseits die Haftung auf Fälle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadenszufügung eingeschränkt wird. Eine Solidarhaftung der Leute des Waldeigentümers oder der sonstigen an der Waldwirtschaft beteiligten Personen untereinander für den Fall, dass nur einige der Leute vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, ist der Bestimmung des § 176 Abs 3 ForstG nicht zu entnehmen.

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