JudikaturOGH

RS0127849 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2012

Der Kontrahierungszwang einer Spielbank schließt die Vorgangsweise nach § 25 Abs 3 GSpG keineswegs aus und kann jedenfalls nicht dazu führen, dass die Spielbank in keiner Weise tätig wird, also den Spieler nicht einmal warnt bzw zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt oder diesbezüglich Auskünfte einholt.

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