Der Zweck der Bestimmung des § 16 SpaltG liegt im Schutz der Gläubiger, der Vertragspartner und der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft. Auch wenn die Vermögenszuteilung auf die einzelnen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften im Spaltungsplan festzulegen ist und dieser jedem Gläubiger auf dessen Verlangen ausgehändigt und beim Firmenbuch offengelegt werden muss, ist die im Spaltungsplan vorgenommene Vermögenszuteilung nicht für jeden außenstehenden Dritten ohne Weiteres nachvollziehbar.
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