JudikaturOGH

RS0127742 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juli 2014

§ 134 Abs 4 ASVG; § 134 Abs 5 ASVG; § 144 Abs 5 ASVG:

Die Annex-Kosten einer Anfahrt mit dem Rettungsfahrzeug sind vom Krankenversicherungsträger jedenfalls dann zu ersetzen, wenn für die den Rettungseinsatz anfordernde Person ein - ex ante betrachtet - objektiv ausreichender Krankheitsverdacht bestand und - ohne dass der Krankheitsverdacht ausgeräumt ist - der zur Abklärung notwendige Transport in eine Krankenanstalt oder andere Vertragseinrichtung nur deshalb unterbleibt, weil ein nicht ausreichend einsichtsfähiger (hier: unter Sachwalterschaft stehender) Patient diesen verweigert („Revers“).

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