JudikaturOGH

RS0127645 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 2012

Für den Umfang der „Befugnis“ einer von § 251 StGB geschützten Person kommt es ‑ nicht anders als im Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB ‑ auf den abstrakten Aufgabenbereich an. Befugnisse in diesem Sinn sind alle dem Genötigten in seiner Funktion zustehenden rechtlichen und faktischen Amtshandlungen. Eine gar nicht zukommende Befugnis kann auch nicht in einem bestimmten Sinn ausgeübt werden.

Rückverweise