7Ob143/13z—OGH Entscheidung
13. November 2013
…Die Klausel ist nur insoweit unzulässig, als die gröbliche Benachteiligung reicht (3 Ob 2004/96v, 7 Ob 93/12v; RIS Justiz RS0127810). Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte die Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit der Klausel, so wie sie vereinbart wurde, behaupten und beweisen…