Die gesetzlich normierten Kündigungsmöglichkeiten im Schadensfall (§ 96 Abs 1, § 113 und § 158 Abs 1 VersVG) sind nicht analog auf die Rechtsschutzversicherung anzuwenden.
Rückverweise
…und nicht (auch) im VersVG geregelt. Eine analoge Anwendung des gesetzlich geregelten Kündigungsrechts im Schadensfall auf die Rechtsschutzversicherung kommt nicht in Betracht (= RIS Justiz RS0127809), sodass die Kündigungsrechte in der Rechtsschutzversicherung imparitätisch gestaltet werden können. Zu bedenken ist nämlich, dass in der Rechtsschutzversicherung einerseits die Konfliktmöglichkeiten zwischen den Parteien des…
…keine Sachversicherung (RIS Justiz RS0127808). 4.2. Eine analoge Anwendung der gesetzlich geregelten Kündigungsrechte im Schadenfall auf die Rechtsschutzversicherung kommt nicht in Betracht (RIS Justiz RS0127809), sodass die Kündigungsrechte in der Rechtsschutzversicherung imparitätisch gestaltet werden können. Auch wenn das Kündigungsrecht in der Rechtsschutzversicherung nicht vollständig paritätisch sein muss, bedeutet dies aber…