RS0127801 – OGH Rechtssatz
Für die Ermittlung der Entschädigung, die jeder einzelne Versicherer dem Versicherungsnehmer zu leisten hat (§ 59 Abs 1 VersVG), wird jeder Vertrag für sich isoliert beurteilt. Besteht im betreffenden Vertrag Unterversicherung, ist die Proportionalitätsregel des § 56 VersVG ungeachtet der Existenz der anderen Versicherungsverträge anzuwenden. Die proportionale Minderung der Entschädigungspflicht des jeweiligen Versicherers ergibt sich ausschließlich aus dem Verhältnis der Versicherungssumme des ihn betreffenden Vertrags zum Versicherungswert. § 56 VersVG ist also unverändert anwendbar, sodass nach dieser Norm dieselbe Leistungspflicht für jeden einzelnen Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber bei Doppelversicherung besteht wie im Fall der Alleinversicherung durch einen einzigen Versicherer.