JudikaturOGH

RS0127800 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2012

Bei der zweiten Alternative des § 59 Abs 1 VersVG (die Summe der von den Versicherern zu zahlenden Entschädigungen übersteigt aus anderen Gründen den Gesamtschaden) muss zunächst festgestellt werden, welche Entschädigung jeder einzelne Versicherer in diesem Versicherungsfall vertragsgemäß zu zahlen hätte, wenn keine zweite Versicherung vorläge. Handelt es sich bei einem oder mehreren der beteiligten Verträge um eine Unterversicherung, so kann der Versicherungsnehmer gegenüber dem jeweiligen Versicherer - sofern die Versicherung nicht auf erstes Risiko genommen wurde - nur den nach § 56 VersVG geminderten Betrag begehren. Auch eine vereinbarte Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers (Selbstbehalt) ist zu berücksichtigen.

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