RS0127690 – OGH Rechtssatz
Sinngleiche Klauseln sind solche, die bei anderer Formulierung denselben verpönten Regelungsinhalt wie die konkret beanstandeten Klauseln aufweisen. Das Verbot „sinngleicher“ Klauseln umfasst idR alle Vertragsbestimmungen, die aus den gleichen Gründen wie die im Spruch angeführten Klauseln unzulässig sind. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG ist die Aufnahme „sinngleicher“ Klauseln in das Unterlassungsgebot zulässig.