Wenn eine Wiederaufnahmsklage bereits aufgrund des Vorbringens unschlüssig und damit unzulässig ist, erübrigt sich ein Vorgehen nach § 539 Abs 1 ZPO.
…kann. [5] Bei einem – wie hier – unschlüssigen Vorbringen erübrigt sich ein Vorgehen nach § 539 ZPO (6 Ob 259/11y = RS0127681).…
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