Die unternehmerische Tätigkeit beginnt mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs, womit nicht nur der bereits routinemäßig laufende Betrieb, sondern auch sein Aufbau gemeint ist. Nur Vorbereitungsgeschäfte natürlicher Personen gelten nach § 343 Abs 3 UGB nicht als unternehmensbezogene Geschäfte.
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