RS0127617 – OGH Rechtssatz
Die Regelung des § 29 Abs 3 lit b MRG idF WRN 2006 führt im Fall des erstmaligen Eintritts einer relocatio tacita nach dem Ablauf eines wirksam vereinbarten Endtermins zu einem auch für den Vermieter durchsetzbaren neuen Endtermin nach drei Jahren.