JudikaturOGH

RS0127621 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2011

Der Erlöschungsgrund nach § 615 Abs 1 ABGB liegt etwa dann vor, wenn der letzte (in Betracht kommende) Nacherbe vor Eintritt des Substitutionsfalls erbenlos, also ohne Vorhandensein eines Transmissars verstirbt und auch kein Ersatznacherbe vorhanden ist.

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