Das Interesse eines Arbeitgebers an einer notwendigen oder sachgerechten ‑ auch verschlechternden ‑ Änderungsvereinbarung für die Zukunft bedeutet noch kein Infragestellen bestehender Ansprüche des Arbeitnehmers, weil der Änderungswunsch deren Anerkennung gerade voraussetzt. Ein Fall des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG liegt insoweit nicht vor.
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