RS0127584 – OGH Rechtssatz
Eine Anwendung des § 49 Abs 3 AußStrG im Amtslöschungsverfahren würde dessen Zweck dann geradezu ad absurdum führen, wenn sich die Gesellschaft darauf beruft, sie habe nach Beschlussfassung erster Instanz gemäß § 40 Abs 1 Satz 3 FBG die fehlenden Jahresabschlüsse nachgereicht, aus denen nunmehr Vermögen ersichtlich sei.