JudikaturOGH

RS0127353 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juli 2025

Weder die Behauptung, der Drohende sei nicht in der Lage gewesen, die Todesdrohungen zu verwirklichen, noch jene, die Bedrohten seien nicht nachhaltig in Furcht und Unruhe versetzt worden, betrifft eine für die Beurteilung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB entscheidende Tatsache.

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