RS0127375 – OGH Rechtssatz
§ 5 JGG ist eine ausschließlich jugendliche Straftäter privilegierende Sonderbestimmung, deren analoge Anwendung für (junge) Erwachsene, die bloß die Reife (vgl § 4 Abs 2 Z 1 JGG) eines Jugendlichen aufweisen, mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht in Frage kommt.