JudikaturOGH

RS0127366 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. November 2011

Im Verfahren nach dem HeimAufG besteht keine Kostenersatzpflicht. § 78 AußStrG ist wegen der abweichenden Sonderbestimmung des § 11 Abs 4 HeimAufG nicht anwendbar. Zwar zählen zu diesen Verfahrenskosten weder die Kosten eines bestellten Vertreters des Bewohners nach § 8 Abs 1 HeimAufG oder seines Sachwalters noch die Kosten eines bevollmächtigten Vertreters des Bewohnervertreters oder des Leiters der Einrichtung, jedoch ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass der Gesetzgeber keine Kostenersatzpflicht vorsehen will. Die Gewährung eines zugänglichen und wirksamen Rechtsschutzsystems setzt die Kostenfreiheit des Verfahrens nach dem HeimAufG voraus.

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