JudikaturOGH

RS0127273 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 2018

Im Fall einer nach §§ 31, 40 StGB notwendigen Bedachtnahme auf ein Vorurteil ist ein Ausspruch nach § 13 Abs 1 JGG unzulässig, weil auf Basis eines für angemessen erachteten Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe eben keine höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte Sanktion auszusprechen wäre. In diesen Fällen ist gemäß § 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abzusehen.

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