RS0127332 – OGH Rechtssatz
Das Stimmrecht für einen Geschäftsanteil kann grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden. Ein ungeteilter Geschäftsanteil gewährt ein ungeteiltes und unteilbares Stimmrecht. Dies gilt auch für einen Geschäftsanteil, der iSd § 39 Abs 2 GmbHG mehrere Stimmen vermittelt. Eine uneinheitliche Stimmabgabe ist als Stimmenthaltung zu werten.