RS0127191 – OGH Rechtssatz
Tatopfer verlieren den Anspruch auf Wahrung ihrer Privatsphäre nicht dadurch, dass sie Opfer eines „spektakulären“ Kriminalfalls geworden sind, sodass die mediale Preisgabe ihrer Identität, etwa durch Nennung des Vor- und Familiennamens, nicht durch den Ausschlussgrund des § 7 Abs 2 Z 2 MedienG gedeckt ist.