Nach den §§ 25 und 27 BUAG, BGBl 1972/414 sind sowohl die Frage, ob ein einzelnes in Betracht kommendes Arbeitsverhältnis dem BUAG unterliegt, als auch die Richtigkeit und allfällige Berichtigung von Zuschlägen im Verwaltungsweg zu klären. Trotz unterschiedlicher Formulierung sind die beiden Bestimmungen mit dem Ziel der Gewährleistung der korrekten Zuschlagsvorschreibung materiell als ident zu werten.
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