JudikaturOGH

RS0127130 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2011

Die Frage, wann eine Person der Sprache des Notariatsakts „nicht kundig“ iSd § 63 Abs 1 NO ist, kann nicht generell beantwortet werden, sondern es kommt auf den konkreten Gegenstand des Notariatsakts an. Nach dem Schutzzweck des § 63 NO ist entscheidend, ob die betreffende Person der Vorlesung des Notariatsakts so weit folgen kann, dass ihr eine Genehmigung möglich ist.

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