RS0127184 – OGH Rechtssatz
Ein gemäß § 175a Abs 1 BDG iVm § 491 VBG auf die Universität übergeleitetes befristetes Arbeitsverhältnis wird gemäß § 126 Abs 4 UG unverändert von der Universität fortgesetzt und endet mit dem ursprünglich vereinbarten Endtermin.