RS0127082 – OGH Rechtssatz
Der in § 85 Abs 1 BSVG verwendete Begriff der „ärztlichen Hilfe“ umfasst nicht nur die ärztliche Tätigkeit, sondern auch die Tätigkeit von Hilfspersonen und die Anwendung sachlicher Mittel, sofern die ärztliche Hilfe überwiegt. Wie sich aus Abs 5 ergibt, fällt darunter auch der Transport eines Versicherten in eine Krankenanstalt, der dazu dient, die Anstaltspflege zu ermöglichen. Dabei handelt es sich um eine bloß akzessorische Leistung der Krankenversicherung.