Entgegen dem Wortlaut des Art 7 ESÜ gelten Sorgerechtsentscheidungen eines anderen Vertragsstaats des ESÜ nicht automatisch als anerkannt, sondern sind ‑ bei Fehlen der Versagungsgründe ‑ anzuerkennen. Gründe für eine Versagung einer Anerkennung beziehungsweise Vollstreckbarerklärung sind sowohl die in Art 10 als auch die in Art 9 ESÜ genannten; zu prüfen ist aber weiters, ob die Verweigerungsgründe des § 113 AußStrG vorliegen, soweit diese über Art 9, 10 ESÜ hinausgehen (vgl etwa § 113 Abs 1 Z 4 AußStrG).
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