Die Bestimmung des § 65 AktG fungiert als Verbotsausnahme gegenüber § 52 AktG und ist daher nicht auf typische Gefährdungslagen zu reduzieren. Bei der Auslegung kommt es nämlich nicht auf den Einzelnachweis an, dass tatsächlich schützenswerte Interessen eines in den persönlichen Schutzbereich Einbezogenen berührt werden; vielmehr genügt der Eintritt einer abstrakten Gefährdung durch Überschreiten der Erlaubnistatbestände beziehungsweise Nichteinhaltung der Beschränkungen.
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