RS0127096 – OGH Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob der Assistent in die Entgeltstufe der lit a oder b des § 49q Abs 1 Z 1 VBG einzuordnen ist, ist nur jener Teil des Studienjahres heranzuziehen, für den eine Verwendung im Hinblick auf die Dauer des Dienstverhältnisses überhaupt in Betracht kommt. Dies ist bei einem „schiefsemestrigen“ Assistenten nur das Semester, in dem das Arbeitsverhältnis bestand.