RS0127064 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Der von den Bestimmungen des WGG den Vertragspartnern einer gemeinnützigen Bauvereinigung gewährte Schutz (vgl insbesondere § 21 Abs 1 WGG) wurde durch die Bestimmung des § 21 Abs 4 WGG nicht verändert oder erweitert.
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