RS0126995 – OGH Rechtssatz
Es ist unter dem Gesichtspunkt der Freiheit von Selbstbelastungszwang keineswegs erforderlich, Beschuldigte (§ 48 Abs 2 StPO) über die Rechtsbelehrung des § 50 StPO hinaus bei der Befundaufnahme durch einen psychiatrischen Sachverständigen erneut darüber zu belehren, dass es ihnen freisteht, sich zum Vorwurf zu äußern oder nichts auszusagen.