JudikaturOGH

RS0127175 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2011

Im Gegensatz zur irrtumsrechtlichen Zurechnung der Erklärungen eines Verhandlungsgehilfen bedarf die Vereinbarung konkreter Eigenschaften der versprochenen Leistung iSd § 922 Abs 1 ABGB („bedungene Eigenschaften“) übereinstimmender (ausdrücklicher oder stillschweigender) Willenserklärungen der Vertragsparteien.

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