Die Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 MRG ist ihrem eindeutigen Wortlaut nach dahin auszulegen, dass es lediglich auf die Anzahl der selbständig vermietbaren Objekte, nicht aber auf deren Größe, ankommt.
…Gebäudes verpflichtet hätte, und weiters zum Vorliegen der Voraussetzungen des Vollausnahmetatbestands nach § 1 Abs 2 Z 5 MRG (vgl RIS Justiz RS0127181 und 2 Ob 169/10g) auch sonst keine erheblichen Rechtsfragen aufzeigt, ist sie zurückzuweisen, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO…
…RS0079853 ), ist es auch bei großzügig gestalteten Gebäudekomplexen möglich, dass der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 MRG verwirklicht ist ( RS0127181 ). So kann etwa bei Ausrichtung eines Gebäudes auf einen einzigen gewerblichen Nutzer die wirtschaftliche Betrachtungsweise der Annahme der getrennten Vermietbarkeit eines Gebäudekomplexes entgegenstehen, auch wenn…
…sodass eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt. Abzustellen ist auf die Anzahl der selbständig vermietbaren Objekte (RIS Justiz RS0127181) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags (RIS Justiz RS0079363; RS0112564). Sowohl für Wohnungen als auch Geschäftsräume kommt es auf die Zahl getrennt zugänglicher (abgeschlossener) Raumeinheiten…
…ist es aber auch bei großzügig gestalteten Gebäudekomplexen möglich, dass der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 MRG verwirklicht ist (RS0127181). So kann etwa bei Auslegung eines Gebäudes auf einen einzigen gewerblichen Nutzer eine wirtschaftliche Betrachtungsweise der Beurteilung eines Gebäudekomplexes der Annahme einer getrennten Vermietbarkeit entgegenstehen…
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