Macht das landesgesetzliche Grundverkehrsrecht die Zulässigkeit einer Eintragung durch das Grundbuchsgericht von der Vorlage bestimmter Urkunden, wie hier eines Genehmigungsbescheids, abhängig, darf das Grundbuchsgericht ohne Vorlage dieser Urkunden die Eintragung des genehmigungspflichtigen Rechtserwerbs nicht bewilligen.
Dem hier vorgelegten Bestätigungsvermerk kommt keine Bescheideigenschaft iSd § 20 Abs 1 lit a K-GVG zu. Als Amtsbestätigung wäre sie nur geeignet, wenn sie eine genaue Angabe der Liegenschaft enthielte, auf der die Einverleibung erfolgen sollte, oder, weil sie auf eine weitere Urkunde Bezug nimmt (hier der Bescheid nach § 20 Abs 1 lit a K-GVG), diese in grundbuchsfähiger Form gleichzeitig vorgelegt würde.
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