RS0126745 – OGH Rechtssatz
§ 1 Abs 2 BPG soll den Geltungsbereich des § 1 Abs 1 BPG nicht einschränken, sondern partiell erweitern. Das BPG ist daher auf Leistungszusagen an angestellte Fremdgeschäftsführer zur Gänze anzuwenden.
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