Jedenfalls bei einem bezifferten Begehren (hier: Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG) ist § 78 Abs 2 AußStrG im Sinn der herrschenden Auffassung zu § 43 ZPO anzuwenden (Ersatz der „Barauslagen“ nach der Erfolgsquote; im Übrigen „Quotenkompensation“).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden