Die Einbringung einer Feststellungsklage nach § 3 Abs 6 AVRAG ist noch vor dem Betriebsübergang durch den Veräußerer‑Betriebsrat möglich. Dass in weiterer Folge der Betriebsübergang eintritt und die Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheiden, ändert nichts an der Aktivlegitimation für das Verfahren nach § 54 Abs 1 ASGG.
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