RS0126592 – OGH Rechtssatz
Wird von einem Sozialversicherungsträger in Vertretung eines anderen Sozialversicherungsträgers aufrechnungsweise ein Überbezug an Ausgleichszulage (§ 296 Abs 4 ASVG bzw § 153 Abs 4 GSVG) geltend gemacht, ist diesem ein rechtliches Interesse am Verfahrensausgang im Sinn des § 17 Abs 1 ZPO zuzuerkennen.