Unter maßgeblichen Einkünften im Sinn des § 8 Abs 1 Z 2 KBGG sind auch im Ausland erzielte zu verstehen, wenn sie zwar aufgrund von Doppelbesteuerungseinkommen im Inland nicht steuerpflichtig sind, aber im Rahmen der Gesamteinkommensermittlung für die Progressionsberechnung herangezogen werden.
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