JudikaturOGH

RS0126682 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2011

Auch eine mit Einverständnis des Schuldners erfolgte Zahlung eines Dritten muss der Gläubiger nicht annehmen, wenn er nach § 1413 ABGB zur Zurückweisung der Zahlung berechtigt ist.

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