JudikaturOGH

RS0126672 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 2011

Wenn ein Exekutionstitel nur eine vom Verpflichteten abzugebende Willenserklärung anführt, die gemäß § 367 EO mit dem Tag der Rechtskraft als abgegeben gilt, ist eine Umdeutung des Exekutionstitels in Richtung einer nach § 354 EO durchzusetzenden Handlungspflicht nicht zulässig.

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