JudikaturOGH

RS0126535 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2010

Die Schwerversehrteneigenschaft setzt einen weiterhin bestehenden Anspruch auf eine oder mehrere Versehrtenrenten in Höhe von insgesamt mindestens 50 vH voraus (hier: Wegfall der Schwerversehrteneigenschaft durch Abfindung der Betriebsrente nach § 148j Abs 2 BSVG).

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