RS0126535 – OGH Rechtssatz
Die Schwerversehrteneigenschaft setzt einen weiterhin bestehenden Anspruch auf eine oder mehrere Versehrtenrenten in Höhe von insgesamt mindestens 50 vH voraus (hier: Wegfall der Schwerversehrteneigenschaft durch Abfindung der Betriebsrente nach § 148j Abs 2 BSVG).